
Im Zuge der Weiterentwicklung des europäischen Verbraucherrechts wird derzeit auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten über neue Anforderungen an den Widerruf von online abgeschlossenen Verträgen beraten. Ziel dieser Regelungen ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen ebenso einfachen Weg zum Widerruf eines Vertrags zu ermöglichen, wie der Vertragsabschluss selbst erfolgt ist. Daher wird es auch der elektronische Widerrufsbutton genannt.
Vor diesem Hintergrund sieht eine europäische Richtlinie vor, dass Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern (Privatpersonen B2C) im Fernabsatz schließen, künftig eine elektronische Funktion bereitstellen sollen, über die ein Widerruf unmittelbar online erklärt werden kann. In Deutschland wird diese Vorgabe derzeit durch ein nationales Gesetzgebungsverfahren umgesetzt. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Prozess und ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Kraft getreten.
Der elektronische Widerrufsbutton 2026 für alle B2C eCommerce Onlineshops & Onlinehändler
Sollte die Regelung wie geplant verabschiedet werden, würde sie vor allem Betreiber von Online-Shops und Anbieter digitaler Dienstleistungen im B2C-Bereich betreffen. Inhaltlich geht es dabei nicht um die Einführung eines neuen Widerrufsrechts, sondern um die Art und Weise, wie ein bereits bestehendes Widerrufsrecht technisch zugänglich gemacht wird. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gesetzgebers bleibt die Einführung des elektronischen Widerrufsbuttons eine geplante, aber noch nicht verbindliche Änderung. Unternehmen sind daher aktuell nicht zur Umsetzung verpflichtet, können sich jedoch frühzeitig mit den möglichen Anforderungen und Auswirkungen auf bestehende Online-Prozesse vertraut machen.
Stand 31. Dezember 2025: Nein, die Regelung um den elektronischen Widerrufsbutton ist noch nicht endgültig als Gesetz verabschiedet.
Verlauf bisher:
Am 3. September 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der u. a. eine Pflicht zum elektronischen Widerrufsbutton vorsieht. Der Entwurf wurde im Bundestag eingebracht und am 16. Oktober 2025 erstmals beraten. Er wurde anschließend an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
Die gesetzlichen Vorgaben — u. a. neue Regelungen im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a BGB-E, und zu Informationspflichten im EGBGB — sollen bis spätestens 19. Dezember 2025 gesetzlich umgesetzt werden. Der beabsichtigte Stichtag für das Inkrafttreten der Pflicht für Online-Shops (also Pflicht zur Bereitstellung des Buttons) ist — sofern alles wie geplant verläuft — der 19. Juni 2026.
Online-Händler und B2C-Shops sollten sich auf die Änderungen vorbereiten, weil sie sehr wahrscheinlich kommen und nach derzeitigem Zeitplan ab 19. Juni 2026 gelten werden. Es ist davon auszugehen, dass die EU und vorallem Deutschland und Österreich hier aktiv das Gesetz durchführen werden.
Aktueller Status (tl;dr)
- Stand 31.12.2025: noch kein verabschiedetes Gesetz, sondern Gesetzentwurf
- Voraussichtliches Inkrafttreten der Pflicht (falls verabschiedet): 19.06.2026
- Rechtsgrundlage: Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673
- Zielgruppe: B2C-Fernabsatzverträge (klassischer Online-Shop)
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Der elektronische Widerrufsbutton
1. Wer ist betroffen?
💚 Sicher
- Online-Shops mit Verbrauchern (B2C)
- Verträge, die online abgeschlossen werden (Waren & Dienstleistungen)
- Abos und Dauerschuldverhältnisse besonders im Fokus
❌ Nicht betroffen (nach aktuellem Entwurf):
- Reine B2B-Shops
- Verträge, die nicht online abgeschlossen werden
- Sonderfälle ohne Widerrufsrecht (z. B. kundenspezifische Waren, sofern korrekt ausgeschlossen)
2. Grundprinzip des Widerrufsbuttons
Der Widerruf muss genauso einfach sein wie der Vertragsabschluss.
Das bedeutet:
- Keine Hürden
- Keine versteckten Wege
- Kein Zwang zu E-Mail, Brief oder PDF
Der Button ist zusätzlich zu bestehenden Widerrufsmöglichkeiten bereitzustellen.
3. Technische Mindestanforderungen (Entwurfsstand)
3.1 Button selbst
- Klare Beschriftung, z. B.:
- „Vertrag widerrufen“
- „Jetzt widerrufen“
- Gut sichtbar & leicht auffindbar
- Während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar
- Kein Dark-Pattern (keine Abschreckung, kein Kleingedrucktes)
3.2 Zweistufiger Ablauf (Pflicht)
Stufe 1 – Widerrufsbutton
- Klick auf „Vertrag widerrufen“
Stufe 2 – Bestätigung
- Formular oder Seite mit:
- Identifikation des Vertrags (z. B. Bestellnummer)
- Hinweis auf die Rechtsfolge
- Zweiter Button, z. B.:
„Widerruf jetzt absenden“
➡️ Erst nach Stufe 2 ist der Widerruf wirksam.
3.3 Bestätigung an den Kunden
- Unverzügliche Bestätigung des Widerrufs
- Auf einem dauerhaften Datenträger:
- E-Mail (Standard)
- Inhalt:
- Datum & Uhrzeit
- Identifikation des Vertrags
- Bestätigung des Eingangs
4. Platzierung im Shop (Best Practice)
Empfohlene Orte:
- Kundenkonto → Bestellungen
- Bestelldetailseite
- Footer + Seite „Widerruf“
- Direkter Link aus der Widerrufsbelehrung
⚠️ Risiko:
- Nur im Footer versteckt = Abmahngefahr
5. Rechtliche Folgen bei Nichtumsetzung
- Abmahnungen (Wettbewerbsrecht)
- Verbraucherschutz-Verfahren
- Verlängerte Widerrufsfristen denkbar
- Reputationsschaden
(Die exakten Sanktionen sind im Entwurf noch nicht final beziffert.)
6. Bedeutung für B2C Shops egal welches CMS & Shopsystem
Ihr müsst keinen Button heute integrieren, aber:
Sinnvolle Vorbereitung:
- Shop-Architektur prüfen (Kundenkonto vorhanden?)
- Bestell-IDs & Kundenzuordnung sauber
- Widerrufsbelehrung modular halten
- Plugin-Abhängigkeiten vermeiden (Custom-Lösung denkbar)
7. Klare Handlungsempfehlung für alle B2C-Shops
Jetzt (2025):
- ❌ Keine Umsetzung nötig
- ✅ Thema auf Radar behalten
- ✅ Keine Panik, keine Schnellschüsse
Nach Verabschiedung des Gesetzes:
- Technische Umsetzung planen
- Rechtstexte aktualisieren
- Button sauber & nutzerfreundlich integrieren
Zwischenfazit zum Widerrufbutton 2026: Sachlich bleiben, Entwicklung beobachten
Auch wenn das Thema in Medienberichten teilweise sehr präsent dargestellt wird, besteht aktuell kein Anlass zur Sorge oder zu kurzfristigem Handlungsdruck. Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich um eine geplante gesetzliche Änderung, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und noch nicht verbindlich gilt. Für Unternehmen bedeutet das: Es besteht derzeit keine Pflicht zur Umsetzung, keine unmittelbare rechtliche Konsequenz und kein akuter Anpassungsbedarf. Sinnvoll ist es lediglich, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten und sich rechtzeitig zu informieren, sobald das Gesetz tatsächlich verabschiedet wird und konkrete Umsetzungsfristen feststehen. Eine ruhige, sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema ist daher vollkommen ausreichend.
Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema Widerrufbutton
1. Ist der elektronische Widerrufsbutton aktuell Pflicht?
Antwort:
Nein. Der elektronische Widerrufsbutton ist derzeit noch nicht verpflichtend. Es liegt ein Gesetzentwurf vor, der sich im parlamentarischen Verfahren befindet. Erst nach Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes würde eine Pflicht entstehen.
2. Betrifft die Regelung bestehende Widerrufsrechte?
Antwort:
Nein. Das Widerrufsrecht selbst ändert sich nicht. Es geht ausschließlich um die Art der Ausübung, also darum, dass Verbraucher ihren Widerruf künftig auch über eine elektronische Funktion erklären können. Die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs bleiben unverändert.
3. Wer wäre von der Regelung betroffen?
Antwort:
Nach aktuellem Entwurfsstand betrifft die Regelung ausschließlich Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), die online abgeschlossen werden. Reine B2B-Geschäfte sind nach derzeitigem Stand nicht erfasst.
4. Müssen bestehende Widerrufsmöglichkeiten abgeschafft werden?
Antwort:
Nein. Bestehende Möglichkeiten wie Widerruf per E-Mail, Formular oder Brief sollen weiterhin zulässig bleiben. Der elektronische Widerrufsbutton würde diese Optionen lediglich ergänzen, nicht ersetzen.
5. Muss man sich jetzt schon technisch vorbereiten?
Antwort:
Eine technische Umsetzung ist derzeit nicht erforderlich. Es ist ausreichend, das Thema zu beobachten und bei einer tatsächlichen Verabschiedung des Gesetzes die dann geltenden Anforderungen zu prüfen. Vorzeitige oder übereilte Anpassungen sind aktuell nicht notwendig.



