Impressum Abmahnung: OS-Plattform Online-Streitbeilegung entfernen & VSBG anpassen
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Eine neue Impressum-Abmahnung macht die Runde und betrifft fast jeden Website-Betreiber. Grund ist die Abschaltung der EU-OS-Plattform (Online-Streitbeilegung) zum 20. Juli 2025. Der alte Pflicht-Hinweis ist nun verboten und muss gelöscht werden. Gleichzeitig bleibt der Hinweis nach dem VSBG zur nationalen Streitschlichtung Pflicht. Handeln Sie jetzt, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Impressum schnell und rechtssicher korrigieren + Empfehlung für richtige Rechtstexte.

Impressum Abmahnung 2025: OS-Plattform Online-Streitbeilegung entfernen  & VSBG-Hinweis richtig anpassen

Impressum-Pflicht 2025: Warum Sie jetzt handeln müssen, um eine Abmahnung zu vermeiden

Eine kleine Zeile im Impressum, die jahrelang Pflicht war, ist über Nacht zur teuren Abmahnfalle geworden. Seit dem 20. Juli 2025 ist die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) abgeschaltet. Wer den alten Hinweis darauf nicht aus seinem Impressum entfernt, riskiert rechtliche Konsequenzen.

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihr Impressum rechtssicher anpassen, welche Formulierung Sie streichen müssen und welcher Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weiterhin zwingend erforderlich ist.

Was ist passiert? Das Ende der OS-Plattform und die Folgen für Ihr Impressum

Jeder Online-Händler kennt ihn – den verpflichtenden Hinweis auf die OS-Plattform der EU. Meist sah er so aus: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr…“

Da diese Plattform kaum genutzt wurde, hat die EU sie offiziell abgeschaltet. Die Konsequenz für Sie als Website-Betreiber ist klar: Der Verweis auf einen nicht mehr existierenden Dienst ist eine Irreführung von Verbrauchern. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG ) dar und öffnet Tür und Tor für Abmahnungen.

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Ihre konkrete Handlungsempfehlung: So vermeiden Sie die Impressum-Abmahnung

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie den veralteten Hinweis umgehend und ersatzlos entfernen.

Checkliste zur Fehlerbehebung:

  1. Impressum prüfen: Suchen Sie den Absatz zur OS-Plattform und löschen Sie ihn vollständig.
  2. AGB kontrollieren: Der Hinweis ist oft auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Entfernen Sie ihn auch dort.
  3. Weitere Dokumente: Überprüfen Sie E-Mail-Vorlagen, Signaturen und Rechnungsdokumente auf den alten Link und Text.

Achtung: Dieser Hinweis zur Streitbeilegung muss im Impressum bleiben!

Wichtig: Die Abschaffung der OS-Plattform bedeutet nicht, dass alle Hinweise zur Streitbeilegung entfallen. Die deutsche Informationspflicht nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) bleibt davon unberührt.

Sie müssen Ihre Besucher weiterhin darüber informieren, ob Sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Für die meisten Unternehmer, die dazu nicht bereit oder verpflichtet sind, ist ein klarer Hinweis darauf gesetzliche Pflicht.

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Die besten Formulierungen für den VSBG-Hinweis 2025

Der Hinweis zur Nichtteilnahme muss klar und verständlich sein. Die folgenden Formulierungen sind praxiserprobt und rechtssicher.

Option 1: Der sichere Standard

„Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Diese Formulierung ist der Goldstandard – kurz, präzise und juristisch einwandfrei.

Option 2: Die elegante und formelle Lösung (Empfehlung)

„Die [Ihr Firmenname] ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

Diese Version wirkt besonders professionell, nennt Ihr Unternehmen direkt und ist stilistisch hochwertig.

Option 3: Mit Gesetzesverweis

„Hinweis nach § 36 VSBG: Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

Der direkte Verweis auf den Paragrafen schafft maximale Transparenz und rechtliche Klarheit.

Zum weiteren Nachlesen und Empfehlung für Rechtstexte für Ihre Webseite und Onlineshop: it-recht-kanzlei.de/entfernung-informationen-os-plattform

Fazit: Impressum jetzt aktualisieren und sicher sein

Die Änderung ist klein, aber die Wirkung groß. Nehmen Sie sich die fünf Minuten Zeit, um Ihr Impressum und Ihre AGB zu aktualisieren.

  • Entfernen Sie den veralteten Hinweis auf die OS-Plattform.
  • Behalten Sie den Hinweis zur Nichtteilnahme an der nationalen Verbraucherschlichtung (VSBG) bei und prüfen Sie dessen Formulierung.

So schützen Sie sich effektiv vor einer unnötigen und teuren Impressum-Abmahnung und stellen sicher, dass Ihre rechtlichen Texte auf dem neuesten Stand sind.


FAQ: Häufige Fragen zur Impressum-Änderung 2025

1. Muss ich den Hinweis auf die OS-Plattform wirklich löschen?

Ja, unbedingt. Seit dem 20. Juli 2025 ist die OS-Plattform der EU abgeschaltet. Ein Link oder Hinweis darauf ist somit eine Irreführung von Verbrauchern, da der Dienst nicht mehr existiert. Dies kann als Wettbewerbsverstoß gewertet und mit einer Abmahnung geahndet werden. Das Entfernen ist also keine Option, sondern eine Pflicht.

2. Reicht es, nur den Link zur OS-Plattform zu entfernen?

Nein, das reicht nicht. Sie sollten den gesamten Absatz, der sich auf die OS-Plattform bezieht, ersatzlos streichen. Dazu gehört der Satz „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit…“ sowie der Link selbst. Ein unvollständiger Hinweis kann ebenfalls als irreführend angesehen werden.

3. Was ist der Unterschied zwischen der OS-Plattform und dem VSBG-Hinweis?

Die OS-Plattform war eine EU-weite Online-Anlaufstelle für Streitigkeiten aus Online-Verträgen (jetzt abgeschaltet). Der Hinweis nach dem VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ist eine rein deutsche Pflicht. Er informiert darüber, ob Sie an einem Verfahren vor einer nationalen deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Die Abschaffung der OS-Plattform hat keinerlei Einfluss auf die Pflicht zum VSBG-Hinweis.

4. Bin ich als Kleinunternehmer auch von dieser Änderung betroffen?

Ja. Die Impressumspflicht und die Informationspflichten nach dem VSBG gelten grundsätzlich für alle Unternehmer, die eine Webseite betreiben oder AGB verwenden und sich an Verbraucher richten. Die Unternehmensgröße oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG spielen hierbei keine Rolle. Sie müssen Ihr Impressum ebenfalls anpassen.

5. Welche Formulierung für den VSBG-Hinweis ist die sicherste?

Wenn Sie nicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet sind und auch nicht freiwillig teilnehmen, ist folgende Formulierung eine der sichersten und am weitesten verbreiteten: „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“ Eine stilistisch ebenfalls sehr gute und rechtssichere Alternative ist: „Die [Ihr Firmenname] ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

Ebenfalls seit Mitte 2025 wichtig für nahezu alle Webseiten- und Shopbetreiber – Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG):

Barrierefreie Website Pflicht ab dem 28. Juni 2025 – ein umfassender Leitfaden zu Anforderungen und Richtlinien für behindertengerechte Homepages


Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich für eine verbindliche Prüfung bitte an einen Anwalt.

Florian
Florian
hat aus Leidenschaft seine Berufung gefunden. Grundlegend ehrlich und direkt berät er vom Einzelkämpfer über Gründer und StartUps bis zu Geschäfts- und Führungsebener von KMUs. Als Berater versteht er es komplexe Zusammen­hänge auf das Wesentliche zu reduzieren und daraus eine direkte Botschaft für Kunde und Mitarbeiter mit nachhaltiger Strategie und Optimierung zu entwickeln.

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